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Feuerversicherung: Swinger-Club ist keine Gaststätte

Eine Versicherung wehrte sich vor dem OLG Celle erfolgreich gegen die gerichtliche Inanspruchnahme ihres Versicherungsnehmers. Dieser forderte die Feststellung, dass die Versicherung ihm knapp 700.000 € für einen Brandschaden am 9.11.2014 schuldete. Die Versicherung focht den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB erfolgreich an.

Der Versicherungsnehmer hatte zum Vertragsabschluss angegeben, dass er eine Gaststätte in dem Haus betreiben würde und dabei verschwiegen, dass er tatsächlich einen swinger-club in den Räumen unterhalten hatte. Für diese Betriebsart würden allerdings höhere Prämien gefordert, die der Versicherungsnehmer offenbar sparen wollte. Nun bekommt er gar kein Geld, Urteil vom 14.2.2020, 8 U 171/19, NZM 2020, 988.