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Erhalt der Mangeleinrede auch nach Abtretung der Gewährleistung

Mit dem Schicksal der Einrede des nichterfüllten Vertrages nach § 320 BGB nach Abtretung der Gewährleistungsansprüche setzte sich der BGH in seinem Urteil vom 26.7.07 (VII ZR 262/05) auseinander. Ein Generalunternehmer war mit der Errichtung zweier Stadtvillen zum Preis von rund 3,25 Mio. € beauftragt worden. Die Häuser wurden errichtet und abgenommen. Im Abnahmeprotokoll fanden sich eine Reihe von Mängeln, die in der Folgezeit nicht beseitigt wurden. Nachdem der Auftraggeber sich weigerte, noch restlichen Werklohn zu bezahlen, nahm ihn der Auftragnehmer auf Zahlung von restlichem Werklohn klageweise in Anspruch. Dieser verteidigte sich u.a. damit, dass noch Restmängel an der Terrasse vorhanden seien.

Der klagende Generalunternehmer wiederum war der Auffassung, dass der Auftraggeber sich nicht auf die Einrede des nichterfüllten Vertrages berufen könne, da er die Gewährleistungsansprüche bereits an die Erwerber abgetreten habe. Die Ansprüche könnten nur noch einrede weise geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen der Prozessstandschaft vorlägen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Dieser Rechtsansicht folgte das Berufungsgericht, nicht jedoch der BGH. Der Senat führte aus, dass die Voraussetzungen der Prozessstandschaft nur vorliegen müssten, wenn die Mängel im Wege der Klage oder der Widerklage geltend gemacht werden sollten, nicht jedoch im Rahmen der Verteidigung in der Prozess Stellung als Beklagter.