Mit Urteil vom 11.10.2019 bestätigte der BGH nochmals die ständige Rechtsprechung, wonach Änderungen an einem Grundstückskaufvertrag nach Auflassung grundsätzlich formfrei möglich sind. Im zugrundeliegenden Fall hatten die Parteien nach dem Vertragsschluss vereinbart, dass die Käuferin auf dem Grundstück keine Milchverarbeitung durchführt oder durch einen Mieter gestattet. Sie war verpflichtet, die Beschränkung beim Verkauf weiter zu geben.
Das tat sie nicht. Für rechtlich beachtlich erachtete der BGH diese Vertragsverletzung nicht. Es sei aus dem Vertrag nicht ersichtlich, ob die Verletzung nur Schadensersatzansprüche oder einen Rücktritt nach sich ziehen solle und wie die Käuferin die Beschränkung durchsetzen solle. Im Ergebnis war daher die Beschränkung für die Verkäuferin völlig wertlos, weil sie nicht grundbuchrechtlich gesichert war, V ZR 7/19.