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Einparkprobleme in der Tiefgarage sind ein Mangel

Das OLG Braunschweig sprach einem Wohnungskäufer eine Kaufpreisminderung für seinen Tiefgaragenstellplatz in Höhe von rund 13.000 € zu. Der Käufer monierte, dass sein Stellplatz mit seinem Audi A4 Avant nicht mit zumutbaren Aufwand angesteuert werden könne. Der Braunschweiger Senat konstatierte nach einer Beweisaufnahme die Mangelhaftigkeit des Stellplatzes. Ein Sachmangel läge u.a. vor, wenn die vereinbarte Beschaffenheit nicht gegeben sei, etwa weil der mit dem Vertrag verfolgte Zweck des Werks nicht erreicht werden könne oder es die nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfülle (vgl. BGH-Urteil vom 8.11.2007, VII ZR 183/05 – ZIV 2007, 77). Daraus folge nicht, dass das Werk bereits mangelfrei sei, wenn es entsprechend der vertraglichen Leistungsbeschreibung erstellt worden sei. Es komme auch nicht darauf an, ob die Regelungen des öffentlichen Baurechts eingehalten wurden, etwa die Maßvorgaben der Niedersächsische Garagen- und Stellplatzverordnung vom 4.9.1989 (GaStplVO). Denn auch bei Einhaltung der Regelungen des öffentlichen Baurechts könne das Bauwerk mangelbehaftet sein. Üblicherweise sei die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik als stillschweigend zugesicherter Mindeststandard anzusehen.

Zur vereinbarten Beschaffenheit des Werkes gehöre, dass ein Durchschnittsautofahrer zumindest mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug in zumutbarer Weise den Stellplatz nutzen könne.

Bei den Erfordernissen hierfür sei zu berücksichtigen, dass in den letzten Jahren die Pkw an Größe zugenommen haben, so dass im Allgemeinen breitere Stellplätze (2, 65 m bzw. 2,75 m) gefordert werden (vgl. Leitfaden ADAC für benutzerfreundliche Parkhäuser aus dem Jahr 2013, § 125 Abs. 1 Nr. 3 SBauVO NRW, Empfehlungen der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (EAR 05) u.a.m.).

Die Fahrversuche ergaben, dass der Sachverständige die Wahl hatte, 58 Meter rückwärtsfahrend den Stellplatz anzusteuern oder das Fahrzeug auf der 6 Meter breiten Fahrgasse kurz vor dem Stellplatz zu wenden. Vorwärtseinparken erlaubte die Anordnung des Stellplatzes nicht. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass die am Ende der Fahrgasse befindliche Türe zu den dahinter befindlichen Kellerräumen während des Einparkens geöffnet werden könne und dadurch die Gefahr bestehe, dass das rangierende Fahrzeug beschädigt werde. Schließlich sei bei alledem zu beachten, dass ein gefahrloses Einparken auch ohne einen Einparkassistenten möglich sein müsse (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 3.5.2011, / 7 U 182/11), Urteil vom 20.6.2019, 8 U 62/18.