Der Verwalter berief für den 2.4.2020 eine Eigentümerversammlung ein. Diese wurde aufgrund der Corona-Pandemie-Beschränkungen von ihm wieder abgeladen. Daraufhin bemühte sich der Verwalter um eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren, an der 36 Wohnungseigentümer mitwirken sollten. Die Beschlussfassung scheiterte an zwei Eigentümern. Nun berief der Verwalter eine Versammlung für den 9.6.2020 auf dem Spielplatz des WEG-Grundstücks, also unter freiem Himmel ein. Am 4.6.2020 erließ das AG Wedding auf Antrag einer Wohnungseigentümerin eine einstweilige Verfügung, in der die Abhaltung untersagt wurde. Hiergegen legten die übrigen Wohnungseigentümer Widerspruch ein; das Verfahren wechselte in das Urteilsverfahren.
Mit Urteil vom 13.7.2020 – also nach der Versammlung – hob das Amtsgericht die einstweilige Verfügung auf und wies den Antrag zurück.
Das Gericht erkannte keinen Verfügungsanspruch. Die Durchführung der Versammlung auf dem Spielplatz der WEG verstoße nicht gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung. Auch sei nicht gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit der Versammlung verstoßen worden. Die Gespräche seien weitgehend der Wahrnehmung durch Dritte ausgeschlossen. Der Vortrag hierzu sei zudem nicht genügend gewesen. Die Wahl des Versammlungsortes sei aufgrund der gesetzlichen Einschränkungen einerseits und der Ansteckungsgefahr andererseits nicht ermessensfehlerhaft gewesen, 9 C 214/20 – GE 2020, 1132.