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Durchgriffsfälligkeit nach § 641 Abs. 2 BGB in der Leistungskette

Ein Auftraggeber (AG) erteilte einem Generalunternehmer (GU) den Auftrag, eine Stahlbau-Bogenbrücke zu errichten. Der Generalunternehmer beauftragte einen Nachunternehmer (NU) mit der Ausführung eines Teils der Metallbauarbeiten, der wiederum einen Teil seiner Leistung (Montage- und Beschichtungsarbeiten) an einen anderen Unternehmer (U) vergibt. Es gab mithin eine viergliedrige Leistungskette (Auftraggeber (AG) – Generalunternehmer (GU) – Nachunternehmer (NU) – Unternehmer (U).

Nach Fertigstellung der Arbeiten erklärte der Auftraggeber (AG) gegenüber dem Generalunternehmer (GU) die Abnahme der Werkleistung. Der Unternehmer (U) stellte daraufhin seine Schlussrechnung gegenüber dem Nachunternehmer (NU).

Dieser lehnte die Bezahlung unter Verweis auf verschiedene Mängel an dessen Werkleistung ab.

Der Unternehmer (U) klagte daraufhin auf Bezahlung des Werklohns und setzte sich vor dem OLG Brandenburg im Urteil vom 10.6.2020 durch.

Der Brandenburger Senat entschied, dass der Werklohn nach § 641 Abs. 2 Nr. 2 BGB fällig ist. Nach dieser Norm werde die Vergütung des Unternehmers für sein Werk fällig, dessen Herstellung sein Auftraggeber wiederum einem Dritten versprochen habe. Dies gelte selbst dann, wenn in einer solchen Leistungskette nur partielle Leistungsidentität bestünde. Diese sog. Durchgriffsfälligkeit trete unabhängig davon ein, ob Abnahme erklärt worden sei oder nur Abnahmereife vorläge. Unbeachtlich sei zudem, dass die gesetzliche Regelung von einer dreigliedrigen Leistungskette ausgehe, vorliegend aber eine viergliedrige Leistungskette gegeben sei, 11 U 120/17.