Will der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen durchführen, ist der Mieter unter den Voraussetzungen des § 554 BGB zur Duldung verpflichtet. Dazu gehört auch, dass der Vermieter dem Mieter die voraussichtliche Erhöhung der Miete nach § 559 BGB mitteilt. Im zugrundeliegenden Fall hatte der Vermieter hierauf verzichtet, weil im Anschluss keine Mieterhöhung wegen Modernisierung geplant war. Der BGH entschied im Urteil vom 24.9.08 (VIII ZR 27/08), dass dies unbeachtlich sei. Weder liege ein Formfehler vor, noch könne sich der Mieter gegen die Mieterhöhung nach § 558 BGB
(ortsübliche Vergleichsmiete) wegen unzumutbarer Härte wenden, weil die gesetzliche Regelung nur die Mieterhöhungen nach § 559 BGB wegen Modernisierungen erfasse. Dem Vermieter sei es unbenommen, nach Abschluss der Modernisierung eine Mieterhöhung zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB auszusprechen. Auch die für die Duldung erforderliche Modernisierung war gegeben, da ein Anschluss an das Fernwärmenetz mit Kraft-Wärme-Kopplung geplant war. Der Mieter sei daher zur Duldung verpflichtet.