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Die Vollstreckungsunterwerfungserklärung unterliegt nicht § 1365 BGB

Einen geruhsameren Schlaf für Bauträger begründet der Beschluss des BGH vom 29.5.08 (V ZB 6/08). Danach unterliegt die Vollstreckungsunterwerfungserklärung in notariellen Urkunden, namentlich in Grundstückskaufverträgen nicht dem Zustimmungserfordernis des Ehegatten nach § 1365 BGB. Danach ist die Wirksamkeit einer Verfügung eines Ehegatten über sein gesamtes Vermögen von der Zustimmung des anderen Ehegatten abhängig. Diese Einschränkung betrifft nach dem für Grundstückssachen zuständigen V. Zivilsenat nicht Vollstreckungsunterwerfungserklärungen, auch wenn sie praktisch das gesamte Vermögen erfassten.

Bei dieser Erklärung handele es sich auch wenn sie gegenüber einem Notar abgegeben werde um eine prozessuale Willenserklärung und nicht um eine Verfügung. Das Zustimmungserfordernis nach § 1365 BGB schütze den Ehegatten nicht umfassend und hindere den anderen Ehegatten insbesondere nicht an der Eingehung von Verbindlichkeiten, die ihn zwar nicht zu einer Verfügung über sein ganzes oder nahezu ganzes Vermögen verpflichteten, die dessen Bestand aber gleichwohl nachhaltig gefährdeten und einen Zugriff seiner Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung aussetzten.