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Die kurze Frist nach § 548 BGB beginnt bereits mit Annahmeverzug

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg beginnt die kurze Verjährung wegen Beschädigung der Mietsache nicht unbedingt erst mit der Übergabe. In Betracht komme auch ein Verjährungsbeginn mit Annahmeverzug des Vermieters.

Dem Rechtsstreit vorausgegangen war ein anderes Gerichtsverfahren über die fristlose Kündigung des Mieters zum 30.9.2012, die das OLG Brandenburg bereits mit Urteil vom 7.2.2017 (6 U 169/14) bestätigt hatte. Der Mieter hatte dem Vermieter eine Übergabe zum 9.11.2012 angeboten, die dieser ablehnte.

Das OLG führte in seinen Urteilsgründen aus, dass der Vermieter durch die Ablehnung in Annahmeverzug geraten sei. Bereits der Annahmeverzug mit der Rücknahme der Mietsache löse den Beginn der kurzen Verjährung gemäß § 548 Abs. 1 BGB aus (vgl. auch KG ZMR 2005, 455).

Die Rückgabe i.S. dieser Vorschrift erfordere zwar grundsätzlich eine Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters, weil dieser erst durch die unmittelbare Sachherrschaft in die Lage versetzt werde, sich ein Bild von etwaigen Verschlechterungen oder Veränderungen der Mietsache zu machen (BGHZ 98, 59). Dem stünde jedoch gleich, wenn sich der Vermieter in eine Position begebe, in der er auf die Möglichkeit der Sachherrschaft verzichte.

In der Folge hätte der Vermieter ab dem 10.11.2012 ungehinderten Zugang zur Mietsache haben können, so dass 6 Monate später Verjährung eingetreten sei. Die erhobene Klage habe daher den Verjährungseintritt nicht mehr verhindern können, OLG Brandenburg, Urteil vom 19.6.2018, 3 U 72/17, ZMR 2019, 18.