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Das Sonderkündigungsrecht nach § 573a BGB und vermietete Nichtwohnungsflächen

Mit den Grenzen des Sonderkündigungsrechts nach § 573a BGB beschäftigten sich die fünf Mietrichter des VIII. Zivilsenats im Urteil vom 25.6.2008 (VIII ZR 307/07). Die Vermieterin hatte ihrer einzigen Wohnungsmieterin im Hause gekündigt. Ferner wohnten in dem Haus in zwei vermieteten Zimmern zwei Auszubildende. Das Haus verfügte ferner über eine Gewerbeeinheit, in der die gewerbliche Wäscherei der Vermieterin untergebracht war. Dieser Betrieb nutzte auch eine dritte Wohnung, die jedoch schon zum Abschluss des Mietverhältnisses mit der verklagten Mieterin einer gewerblichen Nutzung unterlag. Die Mieterin war der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine erleichterte Kündigung nicht vorlägen.

Dies ergebe sich auch aus den baulichen Gegebenheiten, da ihre Wohnung über einen eigenen Zugang von außen verfüge. Das Haus sei daher mit einem Reihen- oder Doppelhaus vergleichbar, für die die erleichterte Kündigung auch nicht gelte. Das sahen die fünf Karlsruher Richter anders. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sei es, den Vermieter zu schützen, der eng mit seinem Mieter in einem Haus lebe. Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien könne man dann nur schwer aus dem Weg gehen. In dieser Situation solle der Vermieter auch ohne zu belegendes berechtigtes Interesse kündigen können. Die Voraussetzungen lägen vor, da eine Gewerbeeinheit nun einmal keine dritte Wohnung sei und auch die vermieteten Zimmer der Auszubildenden nicht unter den Wohnungsbegriff fielen.