Etwas verwunderlich ist, dass es der nachfolgend beschriebene Rechtsstreit überhaupt bis zum BGH geschafft hat. Im Urteil vom 20.12.2007 (IX ZR 132/06 Presserklärung vom 20.12.07) stellt der BGH fest, dass der Mieter in der Insolvenz des Vermieters nur dann einen Auszahlungsanspruch auf seine Kaution hat, wenn der Vermieter die Kaution von seinem übrigen Vermögen getrennt angelegt hat.
Ist das nicht der Fall, sinkt die Auszahlungsforderung des Mieters zu einer einfachen Insolvenzforderung herab, die er zur Tabelle anmelden kann. Das ist wahrlich keine neue Erkenntnis.