Inhaltliche Anforderungen an die Darstellung von Plan und Abrechnung formulierte das KG Berlin im Beschluss vom 26.9.07 (ZMR 2008, 67). Die Gemeinschaftsordnung sah u.a. folgende Regelung vor (gekürzter, leicht geänderter Auszug):
„Jede Untergemeinschaft der Häuser 1,2 und 3 trägt sämtliche Kosten und Lasten ihres Hauses so, wie wenn sie eine eigene echte Eigentümergemeinschaft wäre. Für die Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Häuser 1, 2 und 3 ist eine Rücklage zu bilden. Für die Garagenstellplätze wird eine eigene Rücklage gebildet.“
Das KG stellt fest, dass bei einer Mehrhauswohnanlage in formeller Hinsicht eine gemeinschaftliche Abrechnung für die gesamte Anlage zu erstellen sei.
Dies sei schon erforderlich, weil diese in aller Regel Kosten enthalte, die das Gemeinschaftseigentum insgesamt beträfen. Kosten, die von vorneherein von den übrigen getrennt und bestimmten Häusern zugeordnet werden können, seien unter den betreffenden aufzuteilen. Auch sei eine Instandhaltungsrücklage getrennt für jedes Haus und für die Gesamtgemeinschaft zu bilden und auszuweisen. Innerhalb der Gesamtabrechnung habe eine Kennzeichnung zu erfolgen, welche Kostenpositionen von welchem Haus zu tragen sei. Diese Aufteilung gelte sowohl für die zu verteilenden Kosten, als auch für die Einnahmen (Wohngeldzahlungen). Eine Überprüfbarkeit der Abrechnung setzte schließlich voraus, dass die Jahresanfangs- und –endbestände der Bankkonten und ggf. Barkassen jeweils angegeben werde.