Nach einem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.11.2020 muss ein Ladenbetreiber auch dann seine Gewerbemiete bezahlen, wenn er sein Ladenlokal aufgrund einer Rechtsverordnung (Corona-VO BA-Wü) schließen muss. Weder läge ein Mangel vor, noch Unmöglichkeit für den Vermieter, so
dass auch der Mieter leistungsfrei werde, noch bestehe ein Anspruch auf Anpassung des Vertrages, weil eine Störung in der gemeinsamen Geschäftsgrundlage vorläge. Der Mieter trage das Verwendungsrisiko der Mietsache, 11 O 215/20, IBRRS 2020, 3610.