Skip to main content

BGH zur Verwendung der VOB/B gegenüber Verbrauchern

Bereits mit dem Urteil vom 22.1.2004 (VII ZR 419/02) überraschte der BGH die Bauwelt mit der Feststellung, dass jede vertragliche Änderung in die VOB/B die Klauselprüfung aller Bestimmungen der VOB/B auslöse. Die VOB/B sei ein vom deutschen Verdingungsausschuss entworfenes Vertragswerk, das in sich ein ausgewogenes Ganzes darstelle. Als Gesamtwerk sei es der Klauselkontrolle der §§ 307 ff. BGB entzogen. Jeder Eingriff, so der BGH damals, störe die Ausgewogenheit, so dass alle Klauseln der Klausel Kontrolle unterlägen.

Mit Urteil vom 24.7.2008 (VII ZR 55/07) stellte der BGH nunmehr fest, dass die Klauselkontrolle bei der Verwendung der VOB/B gegenüber Verbrauchern auch ohne Eingriff in das Regelwerk eröffnet sei. Der Verdingungsausschuss (DVA) verfüge über keine Vertretung der Verbraucher, so dass bei der Aushandlung der Vertragsbedingungen die Verbraucherinteressen nicht hinreichend berücksichtigt seien.

Dies könne nur gewährleistet werden, wenn die VOB/B-Regelungen der gerichtlichen Kontrolle unterlägen.

Das Urteil kann weitreichende Konsequenzen haben. Bis dato bestand vielfach das Problem, dass die VOB/B nicht formgerecht gegenüber dem Verbraucher einbezogen war. Dazu gehört die körperliche Übergabe respektive Einbeziehung der gesamten Regelungen. War dies geschehen, war auch die VOB/B wirksam mit der Folge einbezogen, dass die dort niedergelegte Abkürzung der Gewährleistungsfrist wirksam vereinbart war. (Ein anderer Weg ist nicht eröffnet.) Nunmehr besteht für die Auftragnehmerseite die Gefahr, dass diese Form der Gewährleistungsabkürzung überhaupt nicht mehr zur Verfügung steht, wenn ein Vertrag mit einem Verbraucher geschlossen wird.