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BGH zur Kostenabgrenzung bei der Bk-Abrechnung

Nach langem Warten hat sich der BGH endlich zur umstrittenen Frage der Kostenabgrenzung geäußert. Bei den Instanzgerichten ist seit langem umstritten, ob der Vermieter eine Kostenabgrenzung vornehmen muss oder ob er nach dem Abflussprinzip die Kosten in die Abrechnung des Wirtschaftsjahres packen kann oder muss, in welchem er die Rechnung bezahlt hat. Noch im Urteil vom 5.7.06 (ZIV 2006, S. 70) hatte der BGH die Frage für eine Nachforderung von Grundsteuer offengelassen. Nunmehr stellt er im Urteil vom 20.2.08 (VIII ZR 49/07) fest, dass dem Gesetz kein Prinzip vorrangig zu entnehmen sei.

Der Vermieter könne daher einen Nachzahlungsbetrag auf die betreffenden Wirtschaftsjahre aufteilen oder in das Wirtschaftsjahr nehmen, in dem er die Nachzahlungsrechnung bezahlt habe. Dabei wies er jedoch darauf hin, dass eine zeitanteilige Aufteilung der Kosten möglicherweise dann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben erforderlich sei, wenn ein Mieterwechsel stattgefunden habe. Denn dann würde der aktuelle Mieter auch für Kosten herangezogen, die er gar nicht verursacht habe.