Der Vermieter hatte im Mietvertrag die Klausel aufgenommen, dass die Minderung der Miete ausgeschlossen sei, wenn der Mietmangel durch Umstände eingetreten sei, die der Vermieter nicht zu vertreten habe (z.B. Verkehrsumleitungen, Straßensperrungen, Bauarbeiten in der Nachbarschaft usw.). Der BGH entschied mit Urteil vom 23.4.08 (XII ZR 62/06), dass diese Klausel unwirksam sei. (Vergleiche auch schon Urteil vom 12.3.08 XII ZR 147/05 ZIV 2008, S. 32). Zwar könne das Recht zur Mietminderung in Gewerbemietverhältnissen anders als in Wohnraummietverhältnissen eingeschränkt werden. Dies sei auch formularmäßig möglich. Indessen sei die Klausel mehrdeutig. Es sei nicht erkennbar, ob dem Mieter zulässigerweise nur das Recht des Mietabzugs genommen sein soll
(mit der Folge, dass er die zu viel gezahlte Miete einklagen könne) oder ob die Mietminderung ganz unter den genannten Voraussetzungen ausgeschlossen sei. Als Verwender trage der Vermieter das Risiko der Mehrdeutigkeit, so dass nach § 305 c Abs. 2 BGB die kundenfeindlichste Auslegung anzunehmen sei. Diese beinhalte einen vollständigen Ausschluss des Rechtes zur Minderung unter den genannten Voraussetzungen. Damit würde in das vertraglich gefundene und gesetzlich vorausgesetzte Äquivalenzprinzip von Leistung und Gegenleistung eingegriffen. Nach der gesetzlichen Regelung hafte der Vermieter nun einmal verschuldens-unabhängig für die Nutzbarkeit der Mietsache. Damit liege ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, so dass die Klausel unwirksam sei.