Nochmals musste sich der BGH mit der Rechtsprechung zur Bürgschaft auf erstes Anfordern beschäftigen. Im Urteil vom 28.2.08 (VII ZR 51/07) bekräftigte er dabei seine mit Urteil vom 18.4.2002 eingeleitete Rechtsprechung (BGHZ 1580, 299), wonach die vertragliche Vereinbarung dieser Form der Sicherheit unwirksam ist.
Nunmehr stellte der VII. Senat ergänzend fest, dass dies auch dann gelte, wenn der Auftragnehmer wahlweise die Sicherheit auch durch Hinterlegung in Geld erbringen dürfe. Denn auch in diesem Fall werde ihm in gleicher Weise Liquidität entzogen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass bei der Hinterlegung Zinsen erwirtschaftet werden könnten.