Der BGH hält an seiner Haftungskonstruktion, die er in seiner „Jahrhundertentscheidung“ traf (BGH NJW 2005, 2061) fest. Dies machte er nochmals im Urteil vom 7.3.2007 (VIII ZR 125/06) deutlich. Ein Gaslieferant klagte für geliefertes Gas eine offene Kaufpreisforderung gegen alle Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein. Gegen einzelne Eigentümer ergingen Versäumnisurteile, die rechtskräftig wurden. Einige Eigentümer wehrten sich jedoch und gewannen nunmehr letztinstanzlich vor dem BGH.
Der für Kaufvertragsstreitigkeiten zuständige 8. Senat führte aus, dass die Wohnungseigentümer aus einem Kaufvertrag nicht neben dem Verband für Kaufpreisforderung haften. Die entsprechende Klage sei daher abzuweisen. Richtiger Beklagter könne nur der teilrechtsfähige Verband der Wohnungseigentümer sein. Nicht mehr helfen konnte er den anderen Eigentümern, gegen die rechtskräftige Versäumnisurteile vorlagen. Die Rechtskraft hindere das Gericht daran, die Titulierung einer nicht bestehenden Schuld aufzuheben. Indessen kann hierüber auch keine Haftung der anderen Eigentümer begründet werden.
Den Einwand des Vertrauensschutzes des Klägers, der ausführte, dass zur Zeit der Anstrengung der Klage die Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit der WEG noch nicht existierte, ließ der BGH nicht zu. Es handele sich nicht um eine rechtsstaatswidrige Rückwirkung, sondern nur um eine sogenannte unechte Rückwirkung. Danach sei es zulässig noch unbeendete Sachverhalte einer anderen rechtlichen Bewertung zu unterziehen, was mit dem Beschluss vom 2.6.05 zur Teilrechtsfähigkeit der WEG erfolgt sei.
Mit dem Urteil bestätigt der 8. Zivilsenat die vom 5. Zivilsenat begründete Haftungsverfassung. Sie wird mit dem Inkrafttreten der WEG-Novelle ein Ende finden. Denn nach der Konstruktion des Gesetzgebers wird der einzelne Wohnungseigentümer wieder neben dem Verband haften, jedoch nur in Höhe seines Miteigentumsanteils.