Mit Urteil vom 16.4.08 hat der BGH seine jüngere Rechtsprechung zum Wechsel der Belieferungsart im laufenden Mietverhältnis fortgesetzt. Er stellte in schon fast ständiger Rechtsprechung fest, dass die Umstellung auf Fernwärme zulässig ist, wenn der Mietvertrag auf Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung verweist und zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses die entsprechende Fassung der Berechnungsverordnung die Fernwärme bereits als zulässige Belieferungsart vorsah. (VIII ZR 75/07)
Auch hier weist die Entscheidung noch kleine interessante Nebendetails auf. In Streit war auch die Abrechnung der Wasserkosten. 2003 ließ die Vermieterin im Rahmen einer Modernisierungsmaßnahme Einzelwasseruhren in alle Mietwohnungen der Wohnanlage einbauen und forderte die Mieter durch die von ihr beauftragte Hausverwaltung auf, einen direkten Vertrag mit den Stadtwerken W. als Wasserversorger abzuschließen. Alle folgten der Aufforderung, nur die Beklagte (Mieterin) nicht.
Die Stadtwerke legten daher weiterhin die Rechnung für diese Wohnung an die Vermieterin.
Diese nahm diese Kosten i.H.v. 1616 € für Wasser und Abwasser wiederum in die Betriebskostenabrechnung ohne weitere Verarbeitung mit auf. Die Mieterin war nun der Auffassung, dass die Abrechnung insoweit formal nicht in Ordnung sei, da die Gesamtkosten nicht dargestellt worden seien, sondern die Rechnung einfach nur durchgereicht würde. Auch sei die verbrauchsabhängige Abrechnung nicht vereinbart.
Dem trat der BGH entgegen. Mit dem Einbau der Zähler und der Aufforderung einen direkten Liefervertrag zu schließen, habe die Vermieterin hinreichend deutlich gemacht, künftig nach Verbrauch abrechnen zu wollen. Die Tatsache, dass nun die Rechnungen immer noch an die Vermieterin gesandt würden und nicht an die Mieterin, weil diese keinen Vertrag mit den Stadtwerken abschließen wollte, nehme der Abrechnung nicht die Wirksamkeit. Die Einstellung der Kosten nach den allgemeinen Formalia stelle eine Förmelei dar, die die Vermieterin nicht zu erfüllen habe. Die Mieterin wurde daher zur Zahlung verurteilt.