Der BGH hat in den Urteilen vom 6.2.2019 (VIII ZR 54/18) und vom 5.12.2018 (VIII ZR 194/17) erneut die Möglichkeit bestätigt, Mietzahlungsklagen als Saldoklage einzureichen. Der Vermieter müsse in seiner Klage nicht erläutern mit welcher offenen Teilforderung (Nettomiete, Bk-Vorauszahlung) aus welchen Monat jeweils eine Verrechnung vorgenommen wurde. Vielmehr müsse die Forderungsaufstellung nachvollziehbar sein, indem neben den offenen Teilforderungen und den Zahlungen die Höhe der geschuldeten Miete, der Vorauszahlungen und der Benennung der Verrechnungsgrundsätze (hier: § 366 Abs. 2 BGB) angegeben würden. Dann sei eine Nachvollziehbarkeit der Klageforderung gegeben.