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BGH billigt Kürzung der Stromentgelte durch die Regulierungsbehörden

In sechs Beschlüssen hat der Kartellsenat des BGH die Entscheidungen der Regulierungsbehörden gebilligt, die eine Senkung der Entgelte der Netzbetreiber um 20% vorsahen. Nach §§ 20 EnWG haben die Betreiber von Energieversorgungsnetzen grundsätzlich jedem Netzzugang zu gewährleisten. Sie können aber hierfür ein Entgelt verlangen. Die Höhe des Entgelts darf der Netzbetreiber aus Wettbewerbsgründen nicht frei bestimmen, sondern muss diese durch die jeweils zuständige Landesregulierungsbehörde genehmigen lassen.

Der Preis hat sich nach der gesetzlichen Regelung an den Kosten zu orientieren, wobei eine angemessene Kapitalrendite einkalkuliert werden darf. Über die Kalkulationsgrundlagen entstand zwischen den Netzbetreibern und verschiedenen Regulierungsbehörden (Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen) Streit, den der BGH nun zugunsten der Behörde entschied und die Entgelte um 20% kürzte (Beschlüsse vom 4.5., 9.5., 31.5., 5.4. und 14.8, KVR 27/07, KVR 34/07, KVR 35/07, KVR 36/07, KVR 39/07, KVR 42/07).