Der BGH hob mit Urteil vom 6.12.2018 abermals ein Berufungsurteil auf, weil der kleine Schadensersatz falsch berechnet war. Das Oberlandesgericht in Frankfurt hatte einer klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft rund 30.000 € Schadensersatz zugesprochen, weil die Gartenanlage einen Mangel aufwies, der in dieser Höhe Mangelbeseitigungskosten verursacht hätte. Der Mangel sollte hingegen nicht beseitigt werden, weil nur die Schichtdicke des Oberbodens nicht korrekt bemessen war. Der BGH hob das Urteil auf und verwies der Rechtsstreit unter Hinweis auf seine geänderte Rechtsprechung (vgl. BGH-Urteil vom 22.2.2018, VII ZR 46/17 – ZIV 2018, 33) wieder zurück, VII ZR 71/15.