Mit Pressemitteilung vom 9.1.2019 gab der BFH eine für viele Wohnungseigentümergemeinschaften wichtige Entscheidung bekannt.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft betrieb ein Blockheizkraftwerk. Das Blockheizkraftwerk war so ausgelegt, dass zu circa 75% damit Wärme und zu 25% Strom erzeugt wurde. Soweit der Strom nicht hausintern aufgebraucht wurde, erfolgte eine Einspeisung in das Stromnetz, wofür die Wohnungseigentümergemeinschaft ein Entgelt erhielt. Das Finanzamt forderte Einkommenssteuern auf die Einnahmen, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft im Wirtschaftsjahr rund 600 € Gewinn erzielt habe. Die Wohnungseigentümergemeinschaft legte hiergegen Einspruch ein und vertrat die Auffassung, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft überhaupt kein Steuerrechtssubjekt sein könne.
Das Finanzamt hielt an seiner Rechtsauffassung fest, so dass der Streit zum Finanzgericht und schließlich zum Bundesfinanzhof kam.
Im Urteil vom 20.9.2018 führte der BFH aus, dass sowohl durch die Belieferung der Eigentümer als durch die Einspeisung des Stroms unternehmerisches Handeln anzunehmen sei. Soweit der Strom ins Netz eingespeist werde, liege zudem eine umsatzsteuerbare Leistung vor, IV R 6/16. Anmerkung: Die Erklärungspflicht trifft den jeweiligen WEG-Verwalter nach § 34 Abs. 1 AO.