Mit einer Beschlussanfechtung durch alle Eigentümer setzt sich der Beschluss des AG Bingen vom 12.9.07 (ZMR 2008,739) auseinander. Das Gericht stellte fest, dass für ein derartiges Beschlussanfechtungsverfahren ein Rechtsschutzbedürfnis fehle und die Anträge daher unzulässig seien.
Die Wohnungseigentümer hätten es selbst in der Hand, einen allseits unerwünschten Beschluss wieder aus der Welt zu schaffen. In dem sie durch Beschluss den unerwünschten Beschluss wieder aufheben (actus contrarius) würden sie schneller, einfacher und kostengünstiger ihr Klageziel erreichen.