Im Gerichtsbezirk des Landgerichts Landau waren drei Grundstücke auf besondere Weise miteinander verbunden. Das Grundstück einer WEG versorgte seit rund 45 Jahren die beiden Nachbargrundstücke mit Wärme. Die Wärmebelieferung war durch Grunddienstbarkeiten abgesichert. Eine Vereinbarung über den Abrechnungsmodus gab es nicht. Ärger entstand, als der Eigentümer einer der beiden belieferten Grundstücke wechselte. Die WEG verweigerte die Einsichtnahme in deren Betriebskostenbelege. Die Nachbarn bezahlten daraufhin die Abrechnungen für 2012 und 2013 sowie mehrere Abschläge nicht. Die Wohnungseigentümergemeinschaft klagte daraufhin rund 35.000 € Heizkosten ein. Das Landgericht wies die Klage als derzeit unbegründet ab. Auf die Berufung hin wurde der Nachbar verurteilt, rund 31.000 € Zug um Zug gegen Gewährung der geforderten Belegeinsicht zu bezahlen.
Hiergegen wandte sich der Nachbar mit seiner Revision zum BGH. Der VIII. Zivilsenat gab der Revision mit Urteil vom 10.4.2019 statt. Die Bundesrichter führten aus, dass der BGH bereits für das Wohnraummietrecht nach dem Erlass des Berufungsurteils entschieden (BGH-Urteil vom 7.2.2018, VIII ZR 189/17 – ZIV 2018, 5) habe, dass es dem Sinn der Überprüfung einer Abrechnung widerspräche, einen Mieter, der Belegeinsicht begehre, sogleich zur Zahlung des ungeprüften Betrages zu verurteilen, auch wenn dies nur Zug um Zug gegen Einsichtnahme erfolge. Denn nach der Einsichtnahme müsste der Mieter unabhängig vom Ergebnis der Belegeinsicht der titulierten Zahlungsverpflichtung entsprechen. Diese Grundsätze hätten über das Wohnraummietrecht hinaus auch für den vorliegenden, vergleichbaren Fall einer Heizkostenabrechnung zwischen den Eigentümern benachbarter Grundstücke, die eine gemeinsame Heizungsanlage nutzten, zu gelten, VIII ZR 250/17.