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Mieterhöhung mit „historischen Texten“

Der BGH bestätigte im Urteil vom 16.10.2019, dass ein Vermieter einen halbwegs aktuellen Mietspiegel verwenden muss, wenn er hierauf eine Mieterhöhung nach § 558 BGB stützen möchte. Im zugrundeliegenden Fall verwendete der Vermieter einen 20 Jahre alten Mietspiegel der Stadt Magdeburg. Die Mietrichter führten aus, dass das Erhöhungsverlangen formal den Mieter in die Lage versetzen solle, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen, um überflüssige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Diese formale Anforderung sei mit einer Bezugnahme auf einen 20 Jahre alten Mietspiegel nicht gegeben, VIII ZR 340/18.