Mit Beschluss vom 19.5.2008 (WuM 2008, 425) hat das LG Bremen festgestellt, dass der WEG-Verwalter auf Verlangen der Gemeinschaft hin per Eigentümerbeschluss die Werte für die haushaltsnahen Dienstleistungen in der Jahresabrechnung ausweisen muss.
Jedenfalls für zurückliegende Jahre bestünde dann auch ein Anspruch auf Zusatzentgelt. Die Ausweisung stelle keine Regelleistung des Verwalters dar und sei daher von der Regelvergütung nicht erfasst. Es bliebe daher der Gemeinschaft auch unbenommen, auf diese Zusatzleistung zu verzichten.