Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 30.6.08 die Anforderungen an eine korrekte Bezeichnung des Passivrubrums in einem Anfechtungsverfahren geringer angesetzt, als die derzeit herrschende Rechtsprechung (NZM 2008, 651). Nach Auffassung des Gerichts liege es ausgesprochen nahe, dass mit der Bezeichnung „WEG M-Weg, vertreten durch den Verwalter“ nicht die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern die einzelnen Mitglieder mit Ausnahme des Antragstellers selbst gemeint seien.
Bei dem Verfahren handelt es sich um ein sogenanntes Altverfahren; der angefochtene Beschluss wurde am 9.11.2005 gefasst, also kurz nach der Teilrechtsfähigkeit des BGH (2.6.05), aber noch deutlich vor dem Inkrafttreten der WEG Novelle am 1.7.07. Angesichts der ausdrücklichen Formulierung im Gesetz erscheint es daher fraglich, ob das OLG Karlsruhe auch in einem Neuverfahren noch so entscheiden.