Das OLG Saarbrücken stellte im Beschluss vom 29.8.2006 fest, dass der WEG Verwalter nicht nur zur umfassenden Informationserteilung gegenüber den Eigentümern verpflichtet sei, sondern auch zur Beschaffung bestimmter Informationen. Ein Eigentümer hatte eine aktuelle Liste der Eigentümer der Wohnanlage angefordert und erhielt eine Liste mit dem Vermerk: „Stand April 2004“.
Nach Aufforderung war der Verwalter nicht bereit, die Liste zu aktualisieren. Er wurde letztlich vom Gericht hierzu gezwungen. Das Gericht führt aus, dass der Verwalter mit der Übergabe der veralteten Liste den Auskunftsanspruch nicht vollständig erfüllt habe. Es bestünde daher ein Anspruch auf Ergänzung der Auskunft. OLG Saarbrücken, 29.8.2006, (ZMR 2007, 141).