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Aufteilung von Prozess-/ Verfahrenskosten in der WEG

Vielfach besteht noch Unsicherheit darüber, wie mit der Kostenentscheidung des Gerichts im Rahmen der Hausgeldabrechnung umzugehen ist. Hier bildet künftig der Beschluss des BGH vom 15.3.2007
(V ZB 1/06) eine gute Entscheidungshilfe. Danach hat die Entscheidung des Gerichts über die Kostenverteilung Vorrang gegenüber dem gemeinschaftsordnungsmäßigen Verteilungsschlüssel. Wenn also die Kosten von den übrigen Eigentümern zu tragen sind, sind die Kosten auch nur auf diese Eigentümer umzulegen. Wenn es für die Umlage von Verwaltungskosten einen Verteilungsschlüssel gibt, ist dieser zu verwenden, andernfalls sind die Kosten unter den betreffenden Eigentümern nach Miteigentumsanteilen zu verteilen. Wird etwa im Beschlussanfechtungsverfahren vom Gericht entschieden, dass die Antragsgegner die Gerichtskosten zu tragen haben, aber außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, verhält sich die Kostenverteilung folgendermaßen.

Die Anwaltskosten des Antragstellers hat dieser selbst zu tragen; sie finden auch keinen Eingang in der Hausgeldabrechnung. Die Anwaltskosten der Antragsgegner sind nach dem geltenden Verteilungsschlüssel oder hilfsweise nach Miteigentumsanteilen zu verteilen. Dabei ist darauf zu achten, dass der Divisor nicht mehr die Miteigentumsanteile in der Summe sind, sondern nur die Summe abzüglich der Miteigentumsanteile der Antragsteller. Die Gerichtskosten werden ebenso verteilt.

Zu beachten ist, dass die Kostenverteilung mit der WEG-Novelle zum 1.7.07 noch etwas komplizierter wird. Das gilt jedoch nur, wenn und soweit der Verwalter eine Honorarvereinbarung nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 bzw. Abs. 3 Nr. 6 WEG n.F. geschlossen hat. Diese über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Anwaltskosten sind nach § 16 Abs. 8 WEG n.F. immer – d.h. unabhängig von der gerichtlichen Kostenentscheidung – auf alle Miteigentümer (also dann auch auf die Antragsteller) zu verteilen.