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Aufrechnung mit Bk-Guthaben in der Insolvenz des Vermieters

Der Mieter kann nach Ansicht des BGH mit einem Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung auch noch in der Insolvenz des Vermieters die Aufrechnung erklären. Der Beklagte hatte vom Kläger Gewerberäume im Jahre 2000 angemietet. 2001 musste der Vermieter Insolvenz anmelden. Der Insolvenzverwalter führte den Mietvertrag mit dem Beklagten fort und erstellte 2002 die Betriebskostenabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2000. Hieraus ergab sich ein Guthaben für den beklagten Mieter in Höhe von 900 €. Gegen den Zahlungsanspruch des Insolvenzverwalters auf Miete rechnete der Mieter mit diesem Guthaben auf. Der Insolvenzverwalter verklagte schließlich den Mieter auf Zahlung, weil er die Aufrechnung für unwirksam erachtete.

Der BGH stellte nun letztinstanzlich fest, dass die Aufrechnung des Mieters rechtmäßig sei (Urteil vom 21.12.06, IX ZR 7/06). Begründet wurde dies vom 9. Senat mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung. Denn zu diesem Zeitpunkt waren die Überzahlungen des Mieters bereits geleistet worden. Es fehlte nur die Abrechnung und damit auch die Fälligkeit. Nachdem diese beiden Voraussetzungen später eintraten, sei auch die Aufrechnung möglich geworden.