Die Richter des V. Senates stellten im Beschlusswege fest, dass die Mehrvertretungsgebühr für Anwälte bei Alttiteln erhalten bleiben. Ein Anwalt hatte, nachdem er für die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Titel gegen einen Miteigentümer auf Hausgeld noch vor der Entscheidung zur Teilrechtsfähigkeit erstritten hatte, einen Zwangsvollstreckungsantrag gestellt. Der Zwangsvollstreckungsantrag wurde im September 2005 – also nach der Entscheidung zur Teilrechtsfähigkeit – im Namen aller im Titel genannten Eigentümer gestellt und die Mehrvertretungsgebühr abgerechnet.
Hiergegen wandte sich der Vollstreckungsschuldner mit der Begründung, Hausgeldansprüche seien Verbandssache, so dass nur ein Auftraggeber vorliege.
Das sahen die Karlsruher Richter anders. Der Titel laute nicht auf den Verband, sondern auf die Miteigentümer. Die gesetzlichen Regelungen verlangten weiter, dass der Antragsteller der Zwangsvollstreckung und der oder die Gläubiger im Titel dieselben Personen seien. Der Verband könne aus diesem Titel also gar nicht vollstrecken. Es gäbe auch keine Verpflichtung hieran durch Titelumschreibungen oder ähnliches etwas zu ändern. Die Mehrvertretungsgebühr falle für solche Alttitel weiterhin an (Beschluss vom 15.3.2007, V ZB 77/06).