Der V. und VII. Zivilsenat beim BGH sind uneins über die Berechnung des sog. kleinen Schadensersatzes. Der V. Zivilsenat forderte daher im Beschluss vom 13.3.2020 die Einberufung des sog. Großen Senates für Zivilsachen (vgl. ZIV 2020, 20), damit sich alle beteiligten Senate (V, VII und VIII) auf einen Modus einigen.
Der VII. Zivilsenat hat nun mit Beschluss vom 8.10.2020 auf 40 Seiten dargelegt, warum er die Anrufung des Großen Senates für Zivilsachen nicht für notwendig erachtet (VII ARZ 1/20). Sieht so aus, als ob es erst einmal bei der Meinungsverschiedenheit bleibt.