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Anspruch auf Kostenverteilung 70:30

Die Mieter erhielten eine Heizkostenabrechnung, bei der die Heizkosten jeweils zu 50% nach Fläche und nach erfassten Wärmeverbrauch verteilt wurden. Die Mieter forderten den Vermieter vergeblich auf, den Verteilungsschlüssel auf 70:30 zugunsten der verbrauchsabhängigen Kostenerfassung zu ändern. Sie klagten daraufhin beim AG Bad Homburg und obsiegten. Auf die Berufung der Vermieter hob das Landgericht Frankfurt/Main das Urteil auf und wies die Klage ab. Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, die die Mieter anschließend zum BGH einlegten. Die Revision hatte Erfolg.

Die Mietrichter führten in ihrem Urteil vom 16.1.2019 aus, dass der Vermieter verpflichtet sei, die Abrechnung künftig im Verhältnis 70:30 vorzunehmen, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen der Norm vorlägen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 der Heizkostenverordnung sei dieser Verteilungsschlüssel vorgeschrieben, wenn die Immobilie folgende Gegebenheiten aufweise: das Gebäude erfüllt nicht den Wärmeschutzstandard der Wärmeschutzverordnung von 1994, das Gebäude wird mit Gas- oder Ölzentralheizung versorgt und die frei liegenden Leitungen sind überwiegend gedämmt.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen war in den Vorinstanzen streitig. Das Landgericht hatte keine Beweisaufnahme durchgeführt, weil es meinte, der Mieter könne alternativ die Heizkosten nach § 12 HeizkV analog um 15% kürzen.

Der BGH führte demgegenüber aus, § 12 HeizkV sei weder direkt noch analog anzuwenden. Es sei vielmehr zu klären, ob die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkV erfüllt sind oder nicht. Um dies nachzuholen wurde der Rechtsstreit zurück an Berufungsinstanz verwiesen, VIII ZR 113/17.