Die Anfechtungsklage wurde dem WEG-Verwalter am 9.7.2016 zugestellt. Dieser beauftragte für die beklagten Wohnungseigentümer einen Anwalt, der sich mit Schriftsatz vom 11.7.2016 beim Amtsgericht bestellte. Noch einen Tag vor Zustellung der Anfechtungsklage beim Verwalter, also am 8.7.2016 ließ der Anfechtungskläger die Klage wieder zurücknehmen. Dieser Schriftsatz wurde wiederum dem WEG-Verwalter erst am 14.7.2016 zugestellt. Mit Beschluss vom 2.8.2016 wurden dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Anwaltskosten der Beklagten auferlegt. Der Kläger wandte sich mit Rechtsmitteln hiergegen bis hinauf zum BGH. Der entschied mit Beschluss vom 23.5.2019, dass der Kläger die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nach § 91 ZPO zu tragen habe. Der Verwalter habe im Zeitpunkt die Anwaltsbeauftragung es als sachdienlich ansehen dürfen, einen Anwalt zu mandatieren, auch wenn es zu diesem Zeitpunkt (die Klage war ja schon zurückgenommen) objektiv nicht mehr der Fall war, V ZB 196/17.