Einen strengeren Maßstab für die Berechnung der zulässigen Mieterhöhung wegen einer unzulässigen Schönheitsreparaturklausel setzt das LG Düsseldorf im Urteil vom 16.5.2007 an (WuM 2007, 456). Die II. Berechnungsverordnung würde mit dem übrigen Mietrecht nicht in Einklang zu bringende, zu hohe Werte generieren. Die II. Berechnungsverordnung ginge von den Kosten aus, die dem Vermieter entstünden, wenn er durch Handwerksunternehmen die Schönheitsreparaturen ausführen ließe. Der Vermieter habe indessen keinen Anspruch darauf, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen von einem Fachhandwerker ausführen lasse.
Vielmehr dürfe der Mieter die erforderlichen Arbeiten selbst oder durch Verwandte und Bekannte ausführen lassen. Die Kosten würden sich dann nur nach den Materialkosten und einer geringen Entschädigung für die eigene Arbeit bestimmen. Im konkreten Fall wurden die nach der II. Berechnungsverordnung ermittelten Kosten um 2/3 gekürzt.
Eine Mieterhöhung zudem sei nur möglich, wenn der Vermieter zuvor dem Mieter die Vereinbarung einer wirksamen Schönheitsreparaturklausel angeboten habe. Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen und ist beim BGH bereits eingelegt worden.