Der BGH hatte im Urteil vom 18.1.2019 über eine streitig gewordene Verwalterwahl zu entscheiden. Neben der aktuellen Verwalterin hatten sich drei weitere WEG-Verwaltungen zur Wahl vorgestellt. Die Versammlungsleiterin stellte den Antrag, ihre Verwaltung für die Zeit vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2020 zu bestellen. Die Auszählung der Stimmen ergab: 463,40/1.000 MEA Ja-Stimmen, 382,25/1.000 MEA Nein-Stimmen und 89,70/1.0000 MEA Enthaltungen. Die Versammlungsleiterin verkündete daraufhin den Beschluss als mit einfacher Mehrheit gefasst. Sodann ließ sie nach Annahme der Wahl über den Verwaltervertrag abstimmen, der ebenfalls mit einfacher Mehrheit beschlossen wurde.
Gegen die gefassten Beschlüsse wandten sich die Kläger und gewannen durch alle drei Instanzen. Das Landgericht Dresden führte in den Urteilsgründen aus, dass die Versammlungsleiterin die Wahl vorzeitig abgebrochen habe. Es sei nicht auszuschließen, dass die Wohnungseigentümer, die sich bei der Abstimmung enthalten hätten oder mit Nein gestimmt hätten, ihre Stimmen gemeinsam einem der anderen Kandidaten gegeben hätten, wenn über diesen noch abgestimmt worden wäre. Dieser Kandidat hätte bei der Stimmenverteilung dann noch mehr Stimmen erhalten können. Bei dem gewählten Abstimmungsverfahren komme möglicherweise ein zufälliges Ergebnis heraus. Da mehrere Kandidaten die Möglichkeit hätten, eine einfache Mehrheit zu erzielen, obsiege dann derjenige, über den zufällig zuerst abgestimmt werde.
Der BGH bestätigte das Berufungsgericht. Die Wohnungseigentümer fassten die Beschlüsse zur Verwalterwahl nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WEG mit einfacher Stimmenmehrheit. Ob die erforderliche Mehrheit erreicht sei, müsse in einem ordnungsgemäßen Wahlverfahren ermittelt werden. Die Festlegung des Abstimmungsverfahrens erfolge durch den jeweiligen Versammlungsleiter nach pflichtgemäßen Ermessen. Die Ermessensausübung sei vorliegend fehlerhaft gewesen, weil mehrere Bewerber rechnerisch eine einfache Mehrheit hätten erzielen können. Dies erfordere „ausnahmslos“ über alle zur Wahl stehenden Bewerber abzustimmen. Der Auffassung (Bärmann/Becker WEG 14. A, § 26 Rn. 49, Staudinger/Jacoby BGB (2018) § 26 Rn. 40, OLG Düsseldorf ZMR 1991, 32, OLG Köln ZWE 2000, 488), dass bereits der zuerst aufgerufene Bewerber zum Verwalter bestellt sei, wenn auf ihn mehr Ja- als Neinstimmen entfielen, und im Anschluss keine weiteren Wahlen veranlasst seien, sei nicht zu folgen.
Die Wahl sei abgebrochen worden. Folgende Abstimmungsverfahren kommen nach Ansicht des BGH in Betracht.
1. Jeder Wohnungseigentümer erhält nur eine Ja-Stimme
Bei diesem Verfahren wird über alle Kandidaten nacheinander abgestimmt. Jeder Wohnungseigentümer bekommt nur ein Ja-Stimme. Wenn er sie bei einem Wahlgang „verbraucht“ hat, kann er sich bei der nächsten Abstimmung nur noch enthalten oder mit „Nein“ abstimmen. Die Wahl könne jedenfalls dann vorzeitig beendet werden, wenn ein Bewerber die absolute Mehrheit erhalten hat, weil dann keiner der nachfolgenden eine „bessere“ Mehrheit erhalten könne.
2. Jeder Wohnungseigentümer erhält für jeden Abstimmungsgang freie Stimmenwahl
Bei diesem Wahlverfahren wäre jeder Wahlgang völlig unabhängig vom anderen. Es sei sogar möglich, dass „zwei oder mehr Bewerber die Stimmen aller Wohnungseigentümer“ erhielten. Dieses Stimmverfahren ermögliche es auch, dass Eigentümer Mehrfachpräferenzen der Bewerber einbringen könnten.
3. Blockwahl
Der BGH bestätigt auch die Möglichkeit der Blockwahl, auch wenn er diesen Begriff nicht ausdrücklich benutzt. Er stellt aber fest, dass die „relative Mehrheit“ für einen Bewerber dann nicht ausreichend sein kann, wenn mehr als zwei Bewerber zur Verfügung stünden.
In den Urteilsgründen setzte sich der V. Zivilsenat auch mit dem Erklärungswert von Enthaltungen auseinander. Dabei führte er aus, dass der objektive Erklärungswert der Stimmenthaltung es gebiete, diese bei der Stimmenmehrheit nicht mitzuzählen, wenn gesetzlich nichts Anderes geregelt sei. Da die Einschränkung nur auf ein „abweichende gesetzliche Regelungen“ abzielt, kann man davon ausgehen, dass der BGH eine abweichende Regelung in einer Gemeinschaftsordnung als nicht wirksam ansehen würde, V ZR 324/17.