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Abstand zwischen Möbeln des Mieters und der Außenwand

Nach einem Urteil des LG Mannheim ist der Mieter nicht gehalten, seine Möbel mit einem Abstand von 5-10 cm von der Außenwand aufzustellen. Dem Urteil des Landgerichtes lag ein Streit wegen verschimmelter Schlafzimmermöbel zugrunde. Die Mieter verlangten von Ihrem Vermieter Schadenersatz für die zeitanteiligen Kosten der Anschaffung neuer Schlafzimmermöbel sowie die Anbringung einer Außenwanddämmung. Mit beiden Begehren konnten sie sich bei der Berufungskammer durchsetzen (Urteil vom 14.2.2007, NJW 2007, 2499).

Das Gericht führt in seinem Urteil aus, dass auch die Belehrung des Vermieters, eine Schimmelbildung sei durch einen Sicherheitsabstand der Möbel von der Wand (5-10 cm) vermeidbar, unbeachtlich sei.

Denn es sei ohne eine entsprechende mietvertragliche Vereinbarung Sache des Mieters, wie und wo er seine Möbel aufstelle.

Er könne daher seine Möbel auch direkt an eine Außenwand aufstellen. Die circa 29.000 € verschlingende Außenwandsanierung könne der Mieter auch von seinem Vermieter verlangen. Zwar stünde dem Vermieter grundsätzlich die Wahl der Art der Mangelbeseitigung frei. Das Wahlrecht finde jedoch dort seine Grenze, wo die Mangelbeseitigung das Nutzungsrecht des Mieters einschränke. Wie ein Gutachter festgestellt hatte, würde die kostengünstigere, vom Vermieter favorisierte Innenwanddämmung zwar dazu führen, dass Feuchtigkeit und Schimmelbildung ein Ende hätten; indessen müssten die Möbel noch immer mit einem Sicherheitsabstand von der Außenwand aufgestellt werden. Das sei mietvertraglich nicht vereinbart. Die Forderung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, weil die auf die Mieterwohnung entfallenden anteiligen Kosten nur rund 7000 € betrügen.