Mit den Rechtsfolgen einer vermieterseitigen Abmahnung setzte sich der BGH im Urteil vom 20.2.2008 (VIII ZR 139/07) auseinander. Ein Vermieter hatte seinen Mieter eine Abmahnung wegen permanenter Ruhestörung übersandt. In dem Schreiben drohte er für den Wiederholungsfall eine fristlose und außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses an. Der Mieter verklagte daraufhin den Vermieter und begehrte, die Abmahnung „zu beseitigen“, hilfsweise festzustellen, dass sie unrechtmäßig sei.
Der BGH wies die Klage letztinstanzlich ab. Das Mietrecht sei insoweit mit dem Arbeitsrecht nicht vergleichbar. Eine Entfernung der Abmahnung aus der „Personalakte“ durch „Beseitigung“ komme nicht in Betracht. Auf die Rechtmäßigkeit komme es zudem nicht an. Dies sei eine Frage, die zu klären sei, wenn der Vermieter fristlos gekündigt habe und die Kündigung zur gerichtlichen Überprüfung anstünde.