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Abkürzung der Verjährungsfrist im Gebäudereinigungsvertrag

Das Land Berlin schrieb Reinigungsleistungen aus. In den Vertragsunterlagen war gefordert, dass die Bewerber eine bestimmte Versicherungsdeckung bereithalten müssen. Ferner war vorgesehen, dass die Verjährungsfrist für Mangelansprüche 2 Jahre betragen solle. Als Laufzeit des Vertrages waren drei Jahre vorgesehen. Das Unternehmen, das den Zuschlag erhielt, sollte nur 5 Monate die Reinigungsarbeiten ausführen. Das Land Berlin kündigte den Vertrag außerordentlich und hilfsweise ordentlich, weil das Reinigungsunternehmen trotz Mahnung den vereinbarten Versicherungsnachweis nicht erbracht habe und die gerügten Reinigungsmängel weiterhin systematisch auftreten. Drei Jahre später klagte das Land einen Schaden von rund 158.000 € ein, weil es ein Drittunternehmen mit den Reinigungsleistungen ersatzweise beauftragen musste und entsprechend höhere Kosten dadurch verursacht waren.

Das beklagte Reinigungsunternehmen erhob die Einrede der Verjährung und drang damit auch beim Landgericht Berlin durch, das die Klage abwies. Die Berufung hiergegen hatte keinen Erfolg. Das Land Berlin legte Revision zum BGH ein und setzte sich im Urteil vom 10.10.2019 durch.

Der VII. Zivilsenat begründete die Aufhebung mit der fehlenden Verjährung der Ansprüche des Landes. Richtig sei zwar, dass der Reinigungsvertrag als Werkvertrag zu qualifizieren sei (vgl. zum Winterreinigungsvertrag BGH-Urteil vom 6.6.2013, VII ZR 355/12 – ZIV 2013, 32). Hieraus folge allerdings nicht, dass die Schadensersatzansprüche der kurzen Verjährungsfrist für Mangelansprüche nach § 634a BGB i.V.m. mit dem Reinigungsvertrag unterworfen seien. Der vom Land geltend gemachte Schadensersatzanspruch stelle keinen Mangelanspruch im Sinne von § 634 Nr. 3, §§ 208, 281 BGB dar. Es fordere nicht die Kosten der Beseitigung von Mängeln. Vielmehr fordere es die Kosten, die infolge der außerordentlichen Kündigung durch Beauftragung eines Drittunternehmens entstanden sind, § 280 Abs. 1, 314 Abs. 4 BGB. Für diese Ansprüche gelte die allgemeine Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB von drei Jahren. Diese Frist sei durch die erhobene Klage gewahrt worden. Der Rechtsstreit wurde zur weiteren Verhandlung der erhobenen Ansprüche zurück an das Kammergericht Berlin verwiesen, VII ZR 1/19.